Das sagt der Gesetzgeber
zum Pedelec:Pedelecs bis 25 km/h und nicht mehr als 250 Watt Motor-Nennleistung sind Fahrräder.
Sie brauchen keine Typenprüfung, keine Versicherungspflicht.
Es besteht keine Helmpflicht.
Keine Führerscheinpflicht.
Auch Pedelecs mit Anfahrhilfe, bis 6 km/h, sollen künftig als Fahrrad eingestuft werden!
http://www.ziv-zweirad.de/pressemitteilung-pedelecs-und-pedelecs-mit-anfahrhilfe-sollen-fahrraeder-bleiben.html
Momentan ist es noch nicht geltentes Recht, es ist eine Empfehlung des Zweirad-Industrie-Verbandes (ZIV).
ziv Empfehlung.pdf
Radwege können uneingeschränkt genutzt werden.
Es besteht keine Altersbeschränkung.
Dies gilt seit dem 9. Nov. 2003 in allen EU-Ländern.
zum S-Pedelec:
zum LEV Akkus:
Das Umweltbundesamt (UBA) erklärt, dass Batterien für LEV (Light Electric Vehicles), also auch Pedelecs und E-Bikes, Industriebatterien nach § 8 BattG sind. Eine andere Deutung ist unmöglich, da diese im Gesetz ausdrücklich genannt werden. Für Industriebatterien gelten besondere Transport- und Entsorgungsvorschriften. So muss eine Industriebatterie als Gefahrgut behandelt werden und unterliegt den UN-Transportvorschriften, auch bei der Entsorgung. Ein Pedelec-LiIon-Akku ist als Gefahrgut der Klasse 9 eingestuft.
zur Fahrradbeleuchtung:
§ 67 Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern
(1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlußleuchte mit einer Lichtmaschine ausgerüstet sein, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt (Fahrbeleuchtung)... Jegliche Fahrrad-Beleuchtung muss das Prüfzeichen des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) tragen. Es ist erkennbar an einer Wellenlinie, dem Buchstaben K und einer Ziffernfolge.