Das sagt der Gesetzgeber

zum Pedelec:
Pedelecs bis 25 km/h und nicht mehr als 250 Watt Motor-Nennleistung sind Fahrräder.
Sie brauchen keine Typenprüfung, keine Versicherungspflicht.
Es besteht keine Helmpflicht.
Keine Führerscheinpflicht.
Auch Pedelecs mit Anfahrhilfe,
bis 6 km/h, sollen künftig als Fahrrad eingestuft werden!
http://www.ziv-zweirad.de/pressemitteilung-pedelecs-und-pedelecs-mit-anfahrhilfe-sollen-fahrraeder-bleiben.html
Momentan ist es noch nicht geltentes Recht, es ist eine Empfehlung des Zweirad-Industrie-Verbandes (ZIV).
ziv Empfehlung.pdf
Radwege können uneingeschränkt genutzt werden.
Es besteht keine Altersbeschränkung.
Dies gilt seit dem 9. Nov. 2003 in allen EU-Ländern.



zum S-Pedelec:
Beim "schnellen Pedelec / E-Bike" handelt es sich um ein Leichtkraftrad (L1e). Es ist versicherungspflichtig und muss mit einem Versicherungskennzeichen ausgestattet sein. Wer nach dem 01.04.1965 geboren ist, muss im Besitz eines Führerscheins der Klasse M sein.
Es besteht keine Helmpflicht.
Die Mindestprofiltiefe beträgt 1mm.  
Es gilt die 0,5 Promillegrenze!
Es besteht ein eingeschränktes
Benutzungsrecht für Radwege.
Außerhalb geschlossener Ortschaften gilt grundsätzlich die Regel, dass Leichtkrafträder Radwege benutzen dürfen, soweit das Schild »keine Mofas« nichts anderes bestimmt. Diese Verkehrsregel gilt auch für schnelle E-Bikes. Innerhalb geschlossener Ortschaften darf der Radweg mit einem schnellen E-Bike nicht befahren werden.

Um den Versicherungsschutz zu gewährleisten, dürfen nur bestimmte Bauteile des Rades ohne eine Prüfung durch den TÜV ausgetauscht werden. 



zum E-Bike:

E-Bikes bedürfen in Deutschland einer Betriebserlaubnis und sind somit versicherungspflichtig. Sie sind mit Hilfe des Elektroantriebes durch einen Drehregler oder Schalter zu fahren, auch ohne dabei in die Pedale zu treten. Wird eine Motorleistung von 500 Watt und eine Höchstgeschwindigkeit von max. 20 km/h hierbei nicht überschritten, gelten diese Fahrzeuge als Kleinkraftrad (L1e). Auch hier ist ein Versicherungskennzeichen, eine Betriebserlaubnis und mindestens eine Mofa-Prüfbescheinigung zum Fahren notwendig. Aus eigener Kraft darf auch schneller als 20 km/h gefahren werden.                 Helmpflicht besteht auch hier nicht.

Weitere Informationen zur Rechtslage

Informationen des ADFC, sehr verständlich fomuliert


zum LEV Akkus:

Das Umweltbundesamt (UBA) erklärt, dass  Batterien für LEV (Light Electric Vehicles), also auch Pedelecs und E-Bikes, Industriebatterien nach § 8 BattG sind. Eine andere Deutung ist unmöglich, da diese im Gesetz ausdrücklich genannt werden. Für Industriebatterien gelten besondere Transport- und Entsorgungsvorschriften. So muss eine Industriebatterie als Gefahrgut behandelt werden und unterliegt den UN-Transportvorschriften, auch bei der Entsorgung. Ein Pedelec-LiIon-Akku ist als Gefahrgut der Klasse 9 eingestuft.


zur Fahrradbeleuchtung:
§ 67
 Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern
(1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlußleuchte mit einer Lichtmaschine ausgerüstet sein, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt (Fahrbeleuchtung)... Jegliche Fahrrad-Beleuchtung muss das Prüfzeichen des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) tragen. Es ist erkennbar an einer Wellenlinie, dem Buchstaben K und einer Ziffernfolge.